Das Landgericht München macht die Nutzung der Google Fonts jetzt von einer Einwilligung des jeweiligen Besuchers der Website abhängig. Im Urteilstext (Az.: 3 O 17493/20) heißt es:
“Die unerlaubte Weitergabe der dynamischen IP-Adresse des Klägers durch die Beklagte an Google stellt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes in Form des informationellen Selbstbestimmungsrechts nach § 823 Abs. 1 BGB dar”.
Dabei geht es jedoch weniger um die Nutzung einer Google Schriftart ohne eine Lizenz, sondern vielmehr darum, dass der Aufruf einer solchen Google Font die IP-Adresse des Besuchers als personenbezogenes Datum an einen amerikanischen Server weitergibt.
Schadensersatz wegen Weitergabe persönlicher Daten
Wie das Urteil feststellt, handelt es sich bei dynamischen IP-Adressen um personenbezogene Daten. Dies ist deshalb der Fall, weil dem Websitebetreiber über eine zuständige Behörde und den Internetzugangsanbieter möglich wäre, die betreffende Person zu identifizieren.
Im verhandelten Fall erhält der Kläger nun einen Schadensersatz in Höhe von 100 Euro vom Website-Betreiber, da beim Aufruf der Website der Beklagten seine IP-Adresse an das US-Unternehmen weitergegeben wurde. Ein berechtigtes Interesse im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), mit dem der beklagte Websitebetreiber argumentiert hatte, liegt jedoch nicht vor, so die Richter.
Richter entscheiden: Google Font muss auf dem eigenen Server liegen
Die Google Fonts können auch heruntergeladen und vom eigenen Server ausgeliefert werden, statt über externe Google-Server eingebunden zu sein. Der Websitebetreiber kann mit einem Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder einer ersatzweisen Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten belegt werden, falls die IP-Adresse des Klägers weiterhin an Google übermittelt wird.
Für den Fall, dass eine Abmahnung bereits ausgesprochen wurde, sollten Betroffene unverzüglich rechtlichen Rat einholen. Denn je schneller sie handeln, desto geringer sind die Chancen, dass es zu einem gerichtlichen Verfahren kommt und damit zu hohen Ordnungsgeldern.